Auch wenn wie hier die Erben offenbar keine vom Erbvertrag abweichende Teilung der Erbmasse wünschen, ersetzt der Erbvertrag nicht die formelle Erbteilung. Die Erbteilung setzt notwendigerweise eine Erbengemeinschaft voraus, weshalb ein Erbteilungsvertrag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht im Voraus bzw. vor dem Erbgang erfolgen kann (siehe oben E. 3.1). Es ist nicht unzulässig formalistisch, wenn im vorliegenden Fall verlangt wird, dass sich der einzige Miterbe in einer Erbteilung schriftlich damit einverstanden erklären muss, dass das fragliche Grundstück auf D. übergeht und die entsprechende Anmeldung beim Kreisgrundbuchamt erfolgt.