In diesem Zusammenhang ist auch der oben (E. 3.4) erwähnte Grundsatz der freien Erbteilung zu berücksichtigen. Danach dürfen und sollen C. und D. die Teilung nach ihrem Gutdünken gestalten und die anderen Grundsätze ausschalten oder zumindest einschränken können (PETER C. SCHAUFELBERGER / KATRIN KELLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 607 ZGB N. 4 ff.). Auch wenn wie hier die Erben offenbar keine vom Erbvertrag abweichende Teilung der Erbmasse wünschen, ersetzt der Erbvertrag nicht die formelle Erbteilung.