Aus dem Umstand, dass der Bruder sich damals ausdrücklich mit der hier zur Diskussion stehenden Teilungsvorschrift einverstanden erklärt hat, kann nicht geschlossen werden, er sei in jedem Fall auch mit einer entsprechenden Teilung einverstanden. Gerade in Fällen, in denen einige Zeit (hier sechs Jahre) seit dem Abschluss des Erbvertrages vergangen ist, wird ersichtlich, dass sich die finanziellen Verhältnisse sowohl des Erblassers als auch des bedachten Erben geändert haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch der oben (E. 3.4) erwähnte Grundsatz der freien Erbteilung zu berücksichtigen.