4.2 Der Miterbe C. muss schriftlich zum Ausdruck bringen, dass er die Erbteilung – allenfalls nur auf das fragliche Grundstück beschränkt – vornehmen will und mit der entsprechenden Anmeldung beim Kreisgrundbuchamt einverstanden ist. Der Erbvertrag wurde am 22. August 2002 zwischen D., ihrem Bruder und der Mutter abgeschlossen. Aus dem Umstand, dass der Bruder sich damals ausdrücklich mit der hier zur Diskussion stehenden Teilungsvorschrift einverstanden erklärt hat, kann nicht geschlossen werden, er sei in jedem Fall auch mit einer entsprechenden Teilung einverstanden.