Dies gilt auch für das im Erbvertrag D. zugesprochene Grundstück. Erst in der Erbteilung können ihr die Grundstücke, auf die sie gemäss der Teilungsvorschrift Anspruch hat, zugeteilt werden. Gestützt auf den Erbvertrag, der nur schuldrechtliche Wirkung gegenüber ihrem Bruder hat, der neben ihr einziger Erbe ist, kann D. nicht verlangen, dass sie im Grundbuch als Eigentümerin des zur Diskussion stehenden Grundstücks eingetragen wird.