4. 4.1 Im vorliegenden Fall stellt die im Erbvertrag vom 22. August 2002 enthaltene Zuweisung der Stockwerkwerkeinheit Gemeinde G.-Grundbuchblatt Nr. 1000-1 an D. eine Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 608 Abs. 1 ZGB dar. Weil sie keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung hat, gibt sie D. lediglich einen Anspruch darauf, in der Teilung die im Erbvertrag genannten Grundstücke zugeteilt zu erhalten. Solange die Teilung nicht erfolgt ist, ist die Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen zu gesamter Hand Eigentümerin aller sich im Nachlass befindenden Grundstücke. Dies gilt auch für das im Erbvertrag D. zugesprochene Grundstück.