3.5 Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b GBV wird im Falle einer Erbteilung der Ausweis für die Eigentumsübertragung erbracht durch die schriftliche Zustimmung sämtlicher Miterben oder durch einen Teilungsvertrag. Bei der Realteilung bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Miterben (ZBGR 2005 S. 11). Der Teilungsvertrag erfordert zu seiner Gültigkeit die schriftliche Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Der Erbteilungsvertrag setzt in erster Linie eine Einigung aller Erben voraus, d.h. die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung aller Erben, sich definitiv im Sinne einer gänzlichen oder beschränkten Auseinandersetzung zu binden. Der Vertrag ist von allen Erben zu unterzeichnen.