ZGB N. 9). Die Teilungsfreiheit der Erben geniesst in einem solchen Fall vielmehr unbedingten Vorrang und ist die konsequente Folge davon, dass die Erben durch den Tod des Erblassers als Universalsukzessoren in dessen Rechtsstellung eintreten und damit auch die Verfügungsfreiheit des Erblassers über dessen Vermögen übernehmen (PETER C. SCHAUFELBERGER / KATRIN KELLER, a.a.O., Art. 607 ZGB N. 5).