608 Abs. 2 ZGB fest, die vom Erblasser angeordneten Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile seien für die Erben verbindlich. Auch Teilungsvorschriften des Erblassers können jedoch das Prinzip der freien, privaten Teilung dann nicht durchbrechen, wenn alle Erben übereinstimmend etwas davon Abweichendes vereinbaren. Der Erblasser kann daher den unter sich einigen Erben seinen Willen nicht durch Teilungsregeln aufzwingen (PETER C. SCHAUFELBERGER / KATRIN KELLER, a.a.O., Art. 608 ZGB N. 10 und Vorbem. zu Art. 607–619 ZGB N. 9).