Das Erbteilungsrecht wird vom Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung beherrscht (BGE 114 II 418 E. 2a), dem überragende Bedeutung zukommt. Dieses Prinzip wird in Art. 607 Abs. 2 ZGB stipuliert, wonach die Erben die Teilung weitestgehend nach ihrem Gutdünken gestalten und die anderen Grundsätze ausschalten oder zumindest einschränken können. Leitgedanke soll sein, dass die Teilung der Erbschaft grundsätzlich ausschliesslich Sache der Erben ist. Zwar hält Art. 608 Abs. 2 ZGB fest, die vom Erblasser angeordneten Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile seien für die Erben verbindlich.