3.4 Im Rahmen der Erbteilung geht es darum, sämtliche Nachlassobjekte aus der mit dem Erbgang unter mehreren Erben entstandenen erbengemeinschaftlichen Gesamthandberechtigung zu lösen und je in eine Individualberechtigung der einzelnen Erben zu überführen, damit jeder einzelne Erbe über seine subjektiven Rechte frei verfügen kann (URS FASEL, a.a.O., Art. 18 N. 126). Das Erbteilungsrecht wird vom Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung beherrscht (BGE 114 II 418 E. 2a), dem überragende Bedeutung zukommt.