602 ZGB zunächst auf sämtliche Erben zu gesamter Hand übergehe. An dieser Auffassung hat das Bundesgericht seither unter einhelliger Zustimmung der Lehre in konstanter Rechtsprechung festgehalten (MATTHIAS STEIN-WIGGER, 6 a.a.O., S. 1136). Der von der Teilungsvorschrift begünstigte Erbe kann nur in der Erbteilung die Zuteilung durch die Gemeinschaft verlangen (PETER C. SCHAUFELBERGER / KATRIN KELLER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 608 ZGB N. 8).