3.3 Das Bundesgericht argumentierte ursprünglich, dass den erblasserischen Teilungsvorschriften grundsätzlich zwingender Charakter zukomme und dass folglich «bezüglich der im Testament (...) speziell zugewiesenen Erbschaftssachen (...) kraft Testaments die Teilung bereits vollzogen» sei (BGE 50 II 441 E. 5). Der Teilungsvorschrift kam folglich dingliche Wirkung zu mit der Folge, dass das Eigentum am zugewiesenen Nachlassgegenstand mit Ableben des Erblassers unmittelbar auf den bedachten Erben überging. Mit BGE 58 II 402 E. 1 hat das Bundesgericht diese Praxis aufgegeben und festgehalten, der Teilungsvorschrift komme obligatorische (d.h. schuldrechtliche) Wirkung zu.