608 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Anordnungen beziehen sich ausschliesslich auf die Erbteilung. Die Teilungsvorschrift muss gemäss dieser Bestimmung durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden. Der französische Gesetzestext hält klärend fest, dass die Anordnung «par testament ou pacte successoral» erfolgen kann, d.h. in der Form der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages (MATTHIAS STEIN-WIGGER, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit erblasserischer Teilungsvorschriften, in AJP 2001 S. 1135 f.).