3. 3.1 Damit Erbschaftsgegenstände ins Alleineigentum der Erben überführt werden können, bedarf es einer Erbteilung, was wiederum zwingend eine Erbengemeinschaft voraussetzt. Die Erbteilung ist klar zu unterscheiden vom Erbgang und grundbuchlich in einem zweiten Schritt abzuwickeln (URS FASEL, Kommentar Grundbuchverordnung, 2008, Art. 18 N. 121 f.; ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 82).