Beim Erbgang handelt es sich nicht um einen rechtsbegründenden Grundbucheintrag, sondern lediglich um eine Richtigstellung des Grundbuchs, da das Eigentum bereits ausserbuchlich infolge Universalsukzession auf die Erben übergegangen ist. Zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Grundeigentümers und der Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt stimmt das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht überein. Mit der Eintragung der Erbengemeinschaft wird das Grundbuch mit der bereits eingetretenen Rechtsänderung in Einklang gebracht (ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 105). – Im vorliegenden Fall wurde diese Richtigstellung des Grundbuchs vollzogen: