2.2 Gemäss Art. 560 Abs. 1 erwerben die Erben mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes. In diesem Zeitpunkt gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers auf die Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB), und zwar vor der Grundbucheintragung. Beim Erbgang handelt es sich nicht um einen rechtsbegründenden Grundbucheintrag, sondern lediglich um eine Richtigstellung des Grundbuchs, da das Eigentum bereits ausserbuchlich infolge Universalsukzession auf die Erben übergegangen ist.