963 ZGB N. 2 und 7). Der Rechtsgrund kann in einem Rechtsgeschäft, in einem gerichtlichen Entscheid, einer amtlichen Verfügung oder in einer Gesetzesvorschrift bestehen. Das Rechtsgeschäft muss gültig sein. Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt im Nachweis, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965 Abs. 3 ZGB; vgl. JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 9).