BN 2007 S. 19). Das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerin liegt hier darin, dass im Grundbuchbeschwerdeverfahren die richtige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Frage steht, was mit Blick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage von Bedeutung sein kann. Damit ist auch das Anfechtungsinteresse von Notarin H. hinlänglich substantiiert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind und Notarin H. zur Prozessvertretung berechtigt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.