Rat betreffend das Notariatsgesetz (Tagblatt des Grossen Rates 2005, Beilage 30, S. 9) wird zu Art. 21 NG erläutert, der neue Abs. 4 sei gegenüber dem bisherigen Art. 16 Abs. 3 aNG erweitert worden, indem Notarinnen und Notare im Auftrag der Parteien umfassend Rechtsmittel einlegen könnten (vgl. auch STEFAN WOLF / ARON PFAMMATTER, in Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 21 N. 27 ff.). Notarin H. ist damit zur Prozessvertretung legitimiert.