1.2 Als Anmeldende und vor der Vorinstanz Unterlegene ist D. zur Beschwerdeführung legitimiert. Im vorliegenden Verfahren wird sie von Notarin H. vertreten. Gemäss Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sind vor den Verwaltungsjustizbehörden vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung und mit Ausnahme des Sozialversicherungsrechts nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen. Nach Art. 21 Abs. 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 1995 (NG;