C. Mit Eingabe vom 18. August 2008 erheben D. und Notarin H. bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung des Kreisgrundbuchamtes. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eintragung des Alleineigentums, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. 3 Mit Brief vom 17. September 2008 teilt der zur Stellungnahme eingeladene C. sinngemäss mit, er enthalte sich eines Antrags zur Beschwerde.