Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 wies das Kreisgrundbuchamt die Anmeldung, D. als Alleineigentümerin für die Stockwerkeinheit Gemeinde G. Grundbuchblatt Nr. 1000-1 einzutragen, ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der für den Eintrag erforderliche Erbteilungsvertrag fehle. Die eingereichten Unterlagen genügten nicht. Das Gesuch trage weder die Unterschrift des Miterben C. noch sei das darin sinngemäss geltend gemachte Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmacht belegt worden.