Das Kreisgrundbuchamt ersuchte Notarin H. mit Brief vom 25. April 2008, eine Vollmacht des Erben C. einzureichen. Es führte aus, dass die Willensvollstreckerin nicht ohne Zustimmung aller Erben die von den Teilungsvorschriften betroffenen Nachlassgegenstände selbständig auf die begünstigten Erben übertragen könne. In der Folge stellte Notarin H. dem Kreisgrundbuchamt eine Ausfertigung des Erbvertrages zu. Sie machte geltend, dass alle Erben dem Erbvertrag zugestimmt und die Willensvollstreckerin ermächtigt hätten, die Übertragung der Liegenschaften im Sinne der Teilungsbestimmungen vorzunehmen. Angesichts dieser Ermächtigung erübrige sich eine Vollmacht des Erben C.