B. Am 31. März 2008 meldete Notarin H. die Erbgangsurkunde vom 14. August 2007 zur grundbuchlichen Behandlung beim Kreisgrundbuchamt I. (fortan: Kreisgrundbuchamt) an mit dem Antrag, D. als Alleineigentümerin einzutragen. In der Erbgangsurkunde wird festgestellt, C. und D. seien als einzige Erben der B. (Erblasserin) anerkannt, und die Erblasserin habe Notar J. oder Notarin H. als Willensvollstrecker eingesetzt, wobei diesen Urkundspersonen freistehe zu bestimmen, wer das Mandat ausübe. Notarin H. hat das Mandat angenommen.