A. Am 14. März 2007 verstarb in der Gemeinde A. Frau B. Am 22. August 2002 hatte sie mit ihren Kindern C. und D. einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem folgende Teilungsvorschrift enthalten war: C. sollen die Liegenschaften E.-Strasse 10 und F.-Strasse 20 in der Gemeinde 2 A. und D. die Stockwerkeinheit Gemeinde G. Gbbl. Nr. 1000-1 sowie der Anteil an der Gemeinde G. Gbbl. Nr. 2000 zu Alleineigentum zugewiesen werden.