Eintragung des Erben als Alleineigentümer im Grundbuch a Ein Erbe kann nur dann als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden, wenn die anderen Erben zustimmen oder eine Erbteilung erfolgt ist (Art. 18 Abs. 1 lit. b der Grundbuchverordnung). b Nicht ausreichend für die Eintragung als Alleineigentümer ist eine Teilungsvorschrift in einem Erbvertrag, die das Alleineigentum zuweist. Ohne Zustimmung aller Erben ist auch der Willensvollstrecker nicht befugt, das Alleineigentum anzumelden.