Von dieser Summe werden die Werkpreise für zwei Häuser aus der 2. Bauetappe im Betrag von total Fr. 904'000.– (2 mal Fr. 452'000.–) und für vier Garagen im Betrag von total Fr. 112'000.– (4 mal Fr. 28'000.–), die nicht von C. erworben wurden, abgezogen. An dieser Berechnung, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht kommentiert wurde, ist nichts auszusetzen. Die Handänderungssteuer beträgt somit Fr. 353'919.30 (1,8 % von Fr. 19'662'184.–). Darauf ist ein Verzugszins seit der Grundbuchanmeldung vom 6. August 2007 (Fälligkeit der Steuer; vgl. Art. 20 HG) geschuldet (Art. 21 Abs. 2 HG).