Der Kaufpreis für das Land floss an die Erbengemeinschaft B., das Entgelt für die Werkverträge aber an die X. AG. Weil wirtschaftlich betrachtet der Wille der drei Beteiligten (C., Erbengemeinschaft und Generalunternehmerin) auf den Verkauf von Grundstücken und auf den Abschluss von Werkverträgen gerichtet war, unterliegen beide Gegenleistungen der Handänderungssteuer. Die angefochtene Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamts vom 27. Mai 2008 ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.