betrachtet deren gemeinsamer Wille auf den Verkauf der Liegenschaft und den Abschluss eines Werkvertrags gerichtet war. Es ist also nicht erforderlich, dass Landveräusserer und Werkunternehmer wirtschaftlich oder tatsächlich identisch sind. Art. 6 HG umfasst gemäss seinem Wortlaut ausdrücklich auch Leistungen an Dritte. Das Argument des Beschwerdeführers, eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn sei in seinem Fall ausgeschlossen, weil die Generalunternehmerin nicht mit der Verkäuferin der Grundstücke Werkverträge abgeschlossen habe, sondern mit den jeweiligen Käufern der Wohnungen und Häuser, dringt somit nicht durch.