Die Abhängigkeit der zwei Verträge beurteilt sich nicht nur aus dem Blickwinkel der Anbieter von Land und Bauwerk. Ob eine solche Verbindung besteht, kann nicht vom subjektiven Willen der Beteiligten abhängen, sondern ist aufgrund von objektiven Gegebenheiten zu beurteilen (JGKE 32.13-03.29 vom 28.5.2004, E. 3.2).