Diese Werkverträge nun hätten ohne den Vertrag über das für die Überbauung benötigte Land keinen Sinn gemacht, und umgekehrt ist der Kaufvertrag über die Grundstücke nur abgeschlossen worden, um diese zu überbauen. Der Abschluss des Landkaufvertrags war somit conditio sine qua non für die Werkverträge. Zwischen ihnen bestand mithin ein funktioneller Zusammenhang. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt folglich ein Vertragsverbund und keine rein äusserliche, zufällige Vertragsverbindung vor. Die Abhängigkeit der zwei Verträge beurteilt sich nicht nur aus dem Blickwinkel der Anbieter von Land und Bauwerk.