Zudem war für die ganze Überbauung «E.» bereits die Baubewilligung eingeholt worden. Die Werkverträge sind in den Akten zwar nicht vorhanden, doch folgt aus der Nennung der Werkvertragssumme (bestehend aus der Addition von Fr. 14'709'100.– für die Einzelverträge und Fr. 2'464'000.– für die Verträge betreffend Einstellhallenplätze), dass der Beschwerdeführer die Erstellung von entsprechenden Bauten bei der Generalunternehmerin in Auftrag gegeben hatte. Diese Werkverträge nun hätten ohne den Vertrag über das für die Überbauung benötigte Land keinen Sinn gemacht, und umgekehrt ist der Kaufvertrag über die Grundstücke nur abgeschlossen worden, um diese zu überbauen.