Aus den Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer für die von ihm erworbenen – also nicht an Dritte verkauften – Bauten («Resteinheiten») vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 23. Juli 2007 Werkverträge mit der Generalunternehmerin abgeschlossen hatte. Die Vereinbarung regelte nur den Zeitpunkt und die Modalitäten der Bezahlung der Werkvertragssumme. Zudem war für die ganze Überbauung «E.» bereits die Baubewilligung eingeholt worden.