2 und 3 der Vereinbarung vom 15. Mai 2003). Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch frei war hinsichtlich der Wahl des Werkunternehmers, mag zutreffen. Entscheidend für die Annahme der Zusammenrechnung von Landpreis und Werkpreis ist jedoch, dass der Käufer des Grundstückes im Zeitpunkt des Landkaufs keine Entscheidungsfreiheit mehr hatte, wann und wie er seine Grundstücke überbauen will. Aus den Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer für die von ihm erworbenen – also nicht an Dritte verkauften – Bauten («Resteinheiten») vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 23. Juli 2007 Werkverträge mit der Generalunternehmerin abgeschlossen hatte.