Der Beschwerdeführer gesteht selber ein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Landkaufvertrags die Entscheidungsfreiheit nicht mehr bestanden habe. Er bringt aber vor, bei Abschluss der Vereinbarung vom 15. Mai 2003 – die er als «Werkvertrag» bezeichnet – sei er keinen Restriktionen unterworfen gewesen. Hierzu ist vorab und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die genannte Vereinbarung kein Werkvertrag nach Art. 363 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist. Vielmehr handelt es sich – soweit hier interessierend – um die Regelung der Zahlungsmodalitäten bezüglich des Kaufs der schlüsselfertigen Häuser (Ziff. 2 und 3 der Vereinbarung vom 15. Mai 2003).