6.3 Die hievor erwähnten Vertragswerke zeigen, dass der Beschwerdeführer zugleich mit den 109 Grundstücken einen Teil der darauf geplanten Bauten in schlüsselfertigem Zustand durch Bezahlung der Werkvertragssumme erwarb. Im Zeitpunkt des Kaufs war er nicht mehr frei in der Entscheidung, von wem die Grundstücke überbaut werden, weil die X. AG bereits mit der Gesamtplanung der Überbauung beauftragt war. Der Beschwerdeführer gesteht selber ein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Landkaufvertrags die Entscheidungsfreiheit nicht mehr bestanden habe.