6.2 Am 23. Juli 2007, also drei Tage vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags über die 109 Grundstücke, schloss der Beschwerdeführer die zweite Vereinbarung mit der X. AG ab. Darin verwirklicht sich nun die in der Vereinbarung vom 15. Mai 2003 begründete Übernahmegarantie insoweit, als C. gewisse unverkaufte Bauten («Resteinheiten») erwirbt. Aus Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 der Vereinbarung vom 23. Juli 2007 ist zu schliessen, dass C. einerseits die diesbezüglichen Grundstücke erwirbt und anderseits die darauf errichteten Bauten inkl. Einstellplätze. Die Vertragsobjekte sind in zwei beiliegenden Listen im Einzelnen aufgezählt. Der Werkvertragspreis wird mit total Fr. 17'173'100.– angegeben.