Unabhängig davon versprach der Beschwerdeführer in Ziff. 4 der Vereinbarung vom 15. Mai 2003, aus der 1. Bauetappe 10 Wohneinheiten zu erwerben und dafür den Generalunternehmervertrag mit der X. AG abzuschliessen. Ob dieser Kauf tatsächlich verwirklicht wurde, geht aus den Akten nicht hervor und ist für die Beurteilung des vorliegenden Streits unerheblich. Zu beachten ist, dass die hievor beschriebenen Planungsschritte allesamt vor dem Kauf des Baulandes durch den Beschwerdeführer stattfanden.