Vielmehr wurden die konkreten Werkverträge vermutlich mit den einzelnen Käufern abgeschlossen. Der Vereinbarung vom 15. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Sicherung einbauen wollte für den Fall, dass nicht für alle Wohneinheiten Käufer gefunden werden können. Er verpflichtete sich, innert drei Monaten nach Abschluss der jeweiligen Bauetappe die Werkpreise für die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauften Wohneinheiten an die X. AG zu bezahlen (Ziff. 3 der Vereinbarung vom 15. Mai 2003). Damit leistete er – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – eine Übernahmegarantie gegenüber der Generalunternehmerin. Unabhängig davon versprach der Beschwerdeführer in Ziff.