6.1 Vorliegend leiteten der Beschwerdeführer und die von ihm zu 100 % beherrschte Y. AG die Planung der Überbauung «E.» bereits lange vor dem Kauf der dafür notwendigen Grundstücke in die Wege. Am Anfang steht die Baubewilligung, die auf Gesuch der Y. AG im Jahr 2001 erteilt wurde. Ein Jahr später erstellte die X. AG für die Y. AG eine Offerte, deren Gegenstand die gesamte Überbauung bildet. In der Offerte (Ziff. 2) wird auf Grundrisse, Schnitte und Ansichten für die einzelnen Haustypen verwiesen. Die Baubewilligung und die 8