Dies ist dann der Fall, wenn es ohne den einen Vertrag nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre. Ein zusammengesetzter Vertrag oder ein Vertragsverbund liegt immer dann vor, wenn zwei oder mehrere Verträge, die selbständig bleiben und je ihren eigenen Regeln folgen, derart miteinander verkoppelt werden, dass der Bestand des einen Vertrags von der Gültigkeit des anderen abhängt oder der eine Vertrag der blosse Beweggrund für den Abschluss des andern ist (SCHUMACHER/RÜEGG, in Der Grundstückkauf [Hrsg.: ALFRED KOLLER], 2. Aufl. 2001, S. 228 f.; GUHL/KOLLER/DRUEY, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 334 f.).