6. Der Inhalt der abgeschlossenen Verträge und die Art und Weise, wie die Überbauung zustande gekommen ist, zeigen, dass der Beschwerdeführer schlüsselfertige Häuser erworben hat. Als qualitatives Merkmal verlangt Art. 6a HG, dass Kauf- und Werkvertrag miteinander verbunden sein müssen. Dies ist dann der Fall, wenn es ohne den einen Vertrag nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre.