Vielmehr sei er (C.) – wie der Werkvertrag vom 15. Mai 2003 und der Baubewilligungsentscheid zeigten – der allein Verpflichtete aus dem Projekt gewesen. Als er diesen Werkvertrag abgeschlossen habe, sei er keinen Restriktionen bezüglich der Wahl des Vertragspartners unterworfen gewesen. Erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Landkaufvertrags sei diese Entscheidungsfreiheit unbestrittenermassen nicht mehr gegeben gewesen. Bei der Vereinbarung vom 23. Juli 2007, die nur zufällig fast gleichzeitig mit dem Landkauf abgeschlossen worden sei, handle es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern nur um die Festlegung der Zahlungsmodalitäten des Werkvertrags vom 15. Mai 2003.