Der Wille der Parteien des Kaufvertrags vom 26. Juli 2007 sei dementsprechend nur auf die Übertragung von Land, nicht aber von Gebäuden gerichtet gewesen. Der Werkvertrag vom 15. Mai 2003 mit der X. AG habe mit diesem Kaufvertrag nichts zu tun gehabt; eine gegenseitige Abhängigkeit habe nicht bestanden. Die Anwendung von Art. 6a HG setze voraus, dass der Landverkäufer werkvertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Generalunternehmer habe, die dann an den Käufer übergehen würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei er (C.) – wie der Werkvertrag vom 15. Mai 2003 und der Baubewilligungsentscheid zeigten – der allein Verpflichtete aus dem Projekt gewesen.