Die X. AG habe – so der Beschwerdeführer weiter – nie die Absicht gehabt, die Grundstücke in ihr Eigentum übergehen zu lassen. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, dass er gegenüber der Landverkäuferin – abgesehen von der Bezahlung des Kaufpreises – keinerlei Verpflichtungen gehabt habe. Die Werkverträge mit der Generalunternehmerin seien von ihm unterzeichnet worden; zudem habe er die Baubewilligung eingeholt. Die Verkäuferin des Landes habe sich mit der Planung und Realisierung der Überbauung nicht befasst. Der Wille der Parteien des Kaufvertrags vom 26. Juli 2007 sei dementsprechend nur auf die Übertragung von Land, nicht aber von Gebäuden gerichtet gewesen.