Zur Sicherstellung der auf fremdem Boden erbrachten und allenfalls noch nicht bezahlten Leistungen habe die Generalunternehmerin die Eintragung eines Kaufsrechtes zu ihren Gunsten auf den jeweiligen Liegenschaften verlangt. Weil er (C.) aber gemäss Vereinbarung vom 23. Juli 2007 die Werkvertragssumme von total Fr. 17'173'100.– zu begleichen habe, sei die Notwendigkeit der Sicherstellung entfallen. Deshalb habe die X. AG im Kaufvertrag vom 26. Juli 2007, mit dem das Land verkauft worden sei, auf das Kaufsrecht verzichtet. 7