5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bauten seien von der X. AG in 5 Etappen erstellt worden. Die Vermarktung und Akquisition von Käufern dagegen habe die von ihm zu 100 % beherrschte Y. AG besorgt. Die Generalunternehmerin habe nicht mit der Verkäuferin der Grundstücke, der Erbengemeinschaft B., Werkverträge abgeschlossen, sondern mit den jeweiligen Käufern der Wohnungen und Häuser. Zur Sicherstellung der auf fremdem Boden erbrachten und allenfalls noch nicht bezahlten Leistungen habe die Generalunternehmerin die Eintragung eines Kaufsrechtes zu ihren Gunsten auf den jeweiligen Liegenschaften verlangt.