4.3 Am 15. Mai 2003 vereinbarten C. und die X. AG schriftlich, dass die Realisierung der Wohnüberbauung «E.» in 5 Bauetappen erfolgen solle. C. verpflichtete sich, innert drei Monaten nach Abschluss der jeweiligen Bauetappe die Werkpreise für die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauften Wohneinheiten an die X. AG zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete sich C., aus der 1. Bauetappe 10 Wohneinheiten zu erwerben und dafür den Generalunternehmervertrag mit der X. AG abzuschliessen. Dabei wurde festgehalten, er werde die Grundstücke vor Baubeginn käuflich erwerben.