ist. Kein Kauf einer künftigen Sache liegt vor, wenn die Käuferschaft frei ist, wann und wie sie ihr Grundstück überbauen will. Diesfalls ist die Zusammenrechnung nicht möglich, die Handänderungssteuer ist einzig vom Baulandpreis zu veranlagen. 4. Auf welche Weise vorliegend der Kaufvertrag über das Land und die Werkverträge zur Erstellung der Häuser zusammenhängen, ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf, wie die Wohnüberbauung «E.» zustande gekommen ist.